Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/116#abs-1 (1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/116#abs-2 (2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 116 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 24.03.2015 – B 8 SO 16/14 RSozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Teilurteils - Teilbarkeit des Streitgegenstandes - Sozialhilfe - Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - keine Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass des Widerspruchsbescheides - isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides - EntscheidungsreifeZitiert von 20
- LSG NRW, 22.06.2015 – L 20 SO 103/13Zitiert von 3
- BSG, 08.12.2022 – B 8 SO 4/21 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Unterhaltszahlungen eines Elternteils an das volljähriges Kind - freiwillige Zuwendung eines Dritten - zweckbestimmte Einnahme - Zahlung unter Vorbehalt - Verhältnis von Grundsicherungs- und UnterhaltsrechtZitiert von 5
- BSG, 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 RSozialhilfe - Überprüfungsverfahren - Hilfe zur Pflege - Ablehnung höherer Leistungen - Beteiligung sozial erfahrener Dritter - Tod des Leistungsberechtigten - Übergang des Anspruchs auf den Leistungserbringer - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Mietkosten im Zusammenhang mit dem Umzug in eine stationäre Einrichtung - Einkommenseinsatz - Renteneinkommen - Überweisung auf ein im Soll stehendes GirokontoZitiert von 7
- LSG NRW, 17.02.2020 – L 20 SO 599/18
- LSG NRW, 27.01.2020 – L 20 SO 314/19
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Besuchsbeihilfen - Erforderlichkeit von 24 Heimfahrten pro Jahr im vorliegenden Einzelfall - Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 4
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 8/23 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung - Angemessenheit der Versicherung - Abschluss nach Beginn des Leistungsbezuges - Erreichen der Regelaltersgrenze - Einbindung einer ErbrechtsberatungZitiert von 2
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 14/22 R(Sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - Systemwechsel zum 1.1.2020 - Herauslösung aus dem Sozialhilferecht - neue Eingliederungshilfe im Behindertenrecht - Beendigung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Erforderlichkeit eines Antrags für neue Eingliederungshilfe - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage zu Bescheiden über bisherige Eingliederungshilfe - Klageänderung - fehlender Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im Hinblick auf neue Eingliederungshilfeleistung - keine konkludente Bescheidung durch Schriftsätze der Behörde im Sozialgerichtsverfahren - keine Einbeziehung von möglichen anderen (konkludenten) Bescheiden zur neuen Eingliederungshilfe analog § 96 SGG - Unzulässigkeit der geänderten Klage - Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zukunft - konkludente Rücknahme des Klageanspruchs für die Vergangenheit - Wegfall der Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage)Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 116 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.